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JustG NRW

§ 94 Fideikommissbehörde; Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/94#abs-1 (1) Fideikommissbehörde im Sinne des § 93 ist die Behörde, welche gesetzlich als solche bestellt oder welcher das Fideikommiss stiftungsmäßig zur Beaufsichtigung unterstellt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/JustG%20NRW/94#abs-2 (2) Ein Fideikommiss kann fortan stiftungsmäßig nur dem Oberlandesgericht zur Beaufsichtigung unterstellt werden. Die Bestimmung bedarf der Genehmigung des für Justiz zuständigen Ministeriums.

§ 93 § 95